Neben dem Beleg­arzt ist auch zusätz­lich die Haf­tung der Pri­vat­kli­nik möglich.

Bei Auf­nah­me eines Pati­en­ten zur Heil­be­hand­lung in ein Kran­ken­haus, schließt der Pati­ent mit dem Rechts­trä­ger des Kran­ken­hau­ses einen Kran­ken­haus­auf­nah­me­ver­trag ab. Der soge­nann­te „tota­le“ Kran­ken­haus­auf­nah­me­ver­trag umfasst die sach­ge­rech­te Behand­lung durch das ärzt­li­che und pfle­gen­de Per­so­nal der Kran­ken­an­stalt, aber auch die ent­spre­chen­de Pfle­ge, Ver­pfle­gung und Beherbergung.

Im Rah­men des Beleg­arzt­sys­tem fal­len die­se Kom­po­nen­ten jedoch aus­ein­an­der („gespal­te­ner“ Kran­ken­haus­ver­trag). Der Beleg­arzt schul­det im Rah­men des mit ihm geschlos­se­nen Behand­lungs­ver­trags die Heil­be­hand­lung des Pati­en­ten samt Nach­be­hand­lung. Das Beleg­s­pi­tal Erbrin­gung der nöti­gen kran­ken­haus­spe­zi­fi­schen Hilfs- und Zusatz­diens­te wie auch Beher­ber­gung und Ver­pfle­gung („Hotel­kom­po­nen­te“).

Im kon­kre­ten Fall wur­de der Klä­ger in einem Beleg­s­pi­tal ope­riert, wobei die Anäs­the­sie durch einen im Beleg­s­pi­tal ange­stell­ten Anäs­the­sis­ten erfolg­te und es zu Schä­den des Klä­gers kam. Der OGH hielt hier­zu kon­kret fest:

Ein Beleg­arzt hat man­gels ander­wei­ti­ger Ver­ein­ba­rung für Fehl­leis­tun­gen der ihm zur Durch­füh­rung einer Ope­ra­ti­on sei­tens des Beleg­s­pi­tals zur Ver­fü­gung gestell­ten nach­ge­ord­ne­ten Per­so­nen zu haf­ten, weil die­se als sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen tätig wer­den, und hat er auch für das schuld­haf­te und scha­den­sur­säch­li­che Ver­hal­ten aller wirt­schaft­lich selb­stän­di­gen Ärz­te ein­zu­ste­hen hat, die im Zuge der Ope­ra­ti­ons­vor­be­rei­tung bestimm­te für die Erfül­lung des Behand­lungs­ver­trags unent­behr­li­che ärzt­li­che Leis­tun­gen unter sei­ner Ober­lei­tung in Fra­gen der Ope­ra­ti­ons­or­ga­ni­sa­ti­on erbringen.

Dass der Anäs­the­sist dem­nach als Erfül­lungs­ge­hil­fe des Beleg­arz­tes anzu­se­hen ist, schließt aller­dings eine Haf­tung des Beleg­s­pi­tals für den behaup­te­ten Feh­ler des Anäs­the­sis­ten nicht aus. Die Pflich­ten­krei­se des Beleg­arz­tes und des Beleg­s­pi­tals gegen­über dem Pati­en­ten sind näm­lich zwar kei­nes­falls inhalt­lich voll­stän­dig iden­tisch bzw. kon­gru­ent, es ist aber mög­lich, dass sie ein­an­der über­schnei­den. Ob im Ein­zel­fall eine soli­da­ri­sche Haf­tung sowohl des Beleg­arz­tes als auch des Kran­ken­haus­trä­gers zu beja­hen ist, hängt hier­bei stets von den kon­kre­ten Umstän­den ab und lässt sich daher nicht gene­rell beurteilen.”

Im kon­kre­ten Fall war der Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Pati­ent und Beleg­s­pi­tal nicht hin­rei­chend klar zu ent­neh­men, wel­che kon­kre­ten Leis­tun­gen (mit Aus­nah­me der unmit­tel­ba­ren Behand­lung durch den Beleg­arzt) die Pri­vat­kli­nik erbringt. Man­gels eines expli­zi­ten ver­trag­li­chen Haf­tungs­aus­schlus­ses des Beleg­s­pi­tals für all­fäl­li­ge Feh­ler des – bei ihr ange­stell­ten – Anäs­the­sis­ten haf­ten die Beklag­ten aber für das Spi­tals­per­so­nal nach § 1313a ABGB, und zwar auch dann, wenn die­ses unter Inge­renz eines Beleg­arz­tes tätig wird.

 

OGH, 3 Ob 224/21v,  23.02.2022