Erbrecht

Gel­tend­ma­chung der Erbansprüche im Verlassenschaftsverfahren

All­ge­mei­nes zum Hin­ter­las­sen und Erben

Das Erbrecht beschäf­tigt sich mit dem Über­gang des Ver­mö­gens einer Per­son nach ihrem Tod auf ihren Rechtsnachfolger.

Vor­wie­gend ist das Erbrecht im All­ge­mei­nen Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (ABGB) gere­gelt und wur­de mit Inkraft­tre­ten am 1. Jän­ner 2017 grund­le­gend über­ar­bei­tet sowie moder­ni­siert. Es regelt, wer wem was ver­er­ben kann.

Mitt­ler­wei­le sind aber auch EU-Nor­men wich­tig gewor­den: In einer Gesell­schaft, in der sich jeder frei bewe­gen kann, kommt es für die Fra­ge des anzu­wen­den­den Erb­rechts und des Pflicht­teils­rechts auch dar­auf an, wo ein Mensch ver­stirbt und wie lan­ge er dort gelebt hat.

Sie haben jedoch auch die Mög­lich­keit, auf ihre Erb­fol­ge selbst Ein­fluss zu neh­men. Das Recht, die Ver­mö­gens­nach­fol­ge nach dem Tod frei zu regeln, wird als „Tes­tier­frei­heit“ bezeich­net. Die­se Frei­heit kön­nen Sie in Form eines Tes­ta­ments, Ver­mächt­nis­ses, einer Schen­kung auf den Todes­fall oder eines Erb­ver­trags selbst gestalten.

Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren

Im Gegen­satz zu eini­gen euro­päi­schen Län­dern gehen das Ver­mö­gen sowie die Ver­bind­lich­kei­ten und sons­ti­ge Rech­te in Öster­reich mit dem Tod nicht auto­ma­tisch auf die Erben über. Sämt­li­che Hin­ter­las­sen­schaf­ten des Ver­stor­be­nen gehen zunächst auf die Ver­las­sen­schaft über. Das Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren ist ein Gerichts­ver­fah­ren, das von den Nota­rin­nen und Nota­ren als Beauf­trag­te des Bezirks­ge­richts durch­ge­führt wird. In die­ser Funk­ti­on wird der zustän­di­ge Notar Gerichts­kom­mis­sär genannt. In jedem Erb­fall gibt es ein Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren. Zweck die­ses Ver­fah­rens ist es, den Nach­lass unter gericht­li­cher Auf­sicht der recht­mä­ßi­gen Erbin/dem recht­mä­ßi­gen Erben zu über­ge­ben, die Rech­te min­der­jäh­ri­ger oder besach­wal­te­ter Betei­lig­ter zu sichern und die Erfül­lung des letz­ten Wil­lens zu überwachen.

Die Erben erwer­ben die Ver­mö­gens­wer­te und die sons­ti­ge Rechts­po­si­ti­on des Ver­stor­be­nen erst auf­grund des Ver­las­sen­schafts­ver­fah­rens, das mit der Ein­ant­wor­tung in die Ver­las­sen­schaft abge­schlos­sen wird.

Erb­antritts­erklärung

Sind Sie Erbe, kön­nen Sie eine Erb­antritts­erklärung abge­ben und somit erklä­ren, dass Sie das Erbe anneh­men. Dabei ist die unbe­ding­te von der beding­ten Erb­antritts­erklärung zu unter­schei­den. Bei der unbe­ding­ten Erb­antritts­erklärung erwer­ben Sie nicht nur die Rech­te und das Ver­mö­gen des Ver­stor­be­nen, son­dern auch des­sen Pflich­ten und Schul­den. Dies gilt auch dann, wenn die Schul­den den akti­ven Nach­lass über­stei­gen. Es ist daher eine genaue Prü­fung der Ver­mö­gens­si­tua­ti­on des Ver­stor­be­nen notwendig.

Die beding­te Erb­antritts­erklärung bewirkt hin­ge­gen nur eine beschränk­te Haf­tung des Erben. Die Haf­tung wird mit der Höhe des Wer­tes des Nach­las­ses beschränkt. Zur Ermitt­lung die­ser Höhe ist der Nach­lass durch einen Sach­ver­stän­di­gen zu schätzen.

Die beding­te Erb­antritts­erklärung bewirkt hin­ge­gen eine beschränk­te Haf­tung des Erben. Die Haf­tung wird mit der Höhe des Wer­tes des Nach­las­ses beschränkt. Zur Ermitt­lung die­ser Höhe ist der Nach­lass durch einen Sach­ver­stän­di­gen zu schät­zen. Ent­schei­den Sie sich, das Erbe anzu­tre­ten, sieht das Erbrecht einen eige­nen hoheit­li­chen Akt vor: die Ein­ant­wor­tung. Durch die­se erwer­ben Sie Eigen­tum am Erbe. Das Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren ist damit abgeschlossen.

Gesetz­li­che Erbfolge

Vie­le Men­schen ver­säu­men es, zu Leb­zei­ten selbst Ein­fluss auf ihre Erb­fol­ge zu neh­men. Wur­de kein Tes­ta­ment errich­tet, kommt die gesetz­li­che Erb­fol­ge zur Anwen­dung. Das Ver­mö­gen des Ver­stor­be­nen geht dann auf den gesetz­li­chen Erben über. Hier ist stets zu beach­ten, in wel­chen fami­liä­ren Ver­hält­nis­sen der Ver­stor­be­ne gelebt hat. Im Fol­gen­den ver­schaf­fe ich Ihnen einen klei­nen Überblick:

  • In ers­ter Linie erben immer Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­ne Part­ner und die Nach­kom­men, also Kin­der und Enkel.
  • Falls der Ver­stor­be­ne weder ver­hei­ra­tet war noch Kin­der hat­te, erben die Eltern und/oder Geschwister.
  • Soll­ten die­se eben­falls nicht vor­han­den sein, erben die Groß­el­tern des Ver­stor­be­nen und/oder Tan­ten und Onkeln (even­tu­ell auch Cou­sins und Cousinen).
  • Ist auch aus die­ser Linie nie­mand vor­han­den erben die Urgroß­el­tern des Ver­stor­be­nen und deren Nach­kom­men. Hier befin­det sich die Erbrechtsgrenze.
  • Soll­te es kei­ne Fami­li­en­mit­glie­der geben fällt das Erbrecht auf den Lebens­ge­fähr­ten. Ist auch die­ser nicht vor­han­den, erwirbt der Bund die Verlassenschaft.

Als Rechts­an­walt betreue ich Sie in allen Punk­ten des Erbrechts.

Dr. Marcus Januschke
Dr. Marcus Januschke

Gewill­kür­te Erbfolge:

 
Sie kön­nen auf die gesetz­li­che Erb­fol­ge Ein­fluss neh­men, indem Sie fol­gen­de Gestal­tungs­for­men nut­zen: Tes­ta­ment, Ver­mächt­nis, Schen­kung auf den Todes­fall, Erbvertrag.
 

a.) Tes­ta­ment

Ein Tes­ta­ment ist eine zu Leb­zei­ten des Ver­stor­be­nen von ihm höchst­per­sön­lich errich­te­te Erklä­rung, die eine bestimm­te Per­son nach sei­nem Tod zum Erben ein­setzt. Das Tes­ta­ment bedarf einer bestimm­ten Form. Schrei­ben Sie ein Tes­ta­ment bei­spiels­wei­se nicht eigen­hän­dig, bedarf es drei­er gleich­zei­tig anwe­sen­der Zeugen.

b.) Ver­mächt­nis

Das Ver­mächt­nis unter­schei­det sich vom Tes­ta­ment dadurch, dass es bloß ein­zel­ne Ver­las­sen­schafts­ge­gen­stän­de betrifft. Sie kön­nen einer bestimm­ten Per­son zB eine Immo­bi­lie ver­ma­chen. Die Per­son, der nach dem Wil­len des Ver­stor­be­nen eine Sache zukom­men soll, erwirbt nicht gleich das Eigen­tum an der Sache, son­dern bloß einen Anspruch auf Her­aus­ga­be der Sache. Die­ser muss oft gericht­lich ein­ge­klagt werden.

c.) Schen­kung auf den Todesfall

Sie kön­nen auch schon jetzt für den Fall Ihres Todes jeman­dem eine Sache schen­ken. Damit wird ein Ver­trag zwi­schen Geschenk­ge­ber und Geschen­k­neh­mer abge­schlos­sen. Die Kon­di­tio­nen die­ses Ver­tra­ges sind genau zu prüfen.

d.) Erb­ver­trag

Ein Erb­ver­trag kann nur zwi­schen Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Part­nern bzw. Ver­lob­ten geschlos­sen wer­den. Gegen­stand des Erb­ver­tra­ges ist die Erbein­set­zung der einen Ver­trags­par­tei durch die ande­re und meis­tens umge­kehrt. Der Erb­ver­trag ist unwi­der­ruf­lich und kann nur nach ver­trags­recht­li­chen Grund­sät­zen wie­der gelöst werden.

Pflicht­teils­recht

Da die­se Gestal­tungs­for­men aller­dings durch das Pflicht­teils­recht begrenzt sind, soll­ten fol­gen­de Punk­te vor­her jeden­falls abge­klärt werden:

a.) Wer darf nicht über­gan­gen werden?

Die Tes­tier­frei­heit des letzt­wil­lig Ver­fü­gen­den ist durch das Pflicht­teils­recht begrenzt. Die­ses bestimmt, dass gewis­se nahe Ange­hö­ri­ge des Ver­stor­be­nen nicht über­gan­gen wer­den und einen Min­dest­an­teil am Erbe erhal­ten sol­len (sog. Not­erb­en). Dazu gehö­ren der/die Ehegatte/Ehegattin bzw. ein­ge­tra­ge­ne Partner/Partnerin des Ver­stor­be­nen sowie des­sen Nach­kom­men, also des­sen Kin­der und Kin­des­kin­der. Pflicht­teils­be­rech­tig­te haben einen schuld­recht­li­chen Anspruch gegen die Ver­las­sen­schaft bzw. die Erben nach Einantwortung.

b.) Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Pflicht­teils­quo­te beträgt die Hälf­te der gesetz­li­chen Quo­te, sodass bei­spiels­wei­se ein Kind, dem bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge eine Erb­quo­te von 1/3 zukä­me, einen Pflicht­teil­an­spruch von 1/6 hat.

Für die Berech­nung des Pflicht­teils kön­nen auch Schen­kun­gen des Ver­stor­be­nen zu Leb­zei­ten zu berück­sich­ti­gen sein. Der Erb­las­ser kann aller­dings dem Not­erb­en mehr als den gesetz­li­chen Pflicht­teil hin­ter­las­sen. Die­ser „Über­schuss“ kann mit Bedin­gun­gen, Beschrän­kun­gen oder Belas­tun­gen ver­se­hen werden.


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