Schmerzengeld
Vertraglicher und deliktischer Schadenersatz, Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüchen.
Schmerzensgeld (in Österreich: Schmerzengeld)
Für jede Verletzung am Körper, egal ob durch Unfall, ärztliche Fehlbehandlung, Gewalttat etc., stehen aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen gegen den Verursacher verschieden Ansprüche zu, insbesondere Schmerzengeld.
Höhe des Schmerzengeldes
– Mittlere Schmerzen € 220,–
– Starke Schmerzen € 330,–
Nachweis des Schmerzengeldanspruches
Wie beschrieben, werden die Schmerzengeldtagsätze durch einen Sachverständigen ermittelt. Dieser beurteilt aufgrund seiner beruflichen Erfahrung sowie der dokumentierten ärztlichen Behandlungen die Schwere der Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen. Als Geschädigter ist es daher von hoher Wichtigkeit darauf zu achten, dass sämtliche Verletzungen/Beeinträchtigungen, der Heilungsverlauf, Behandlungen, Medikamente, Heilbehelfe und Pflege so detailliert wie möglich dokumentiert werden. Je genauer diese Dokumentation ist, desto detaillierter können die Schmerztage berechnet werden und umso höher wird Ihr Schmerzengeldanspruch ausfallen.
Arten von Schmerzengeld
Schmerzengeld für seelische Schmerzen – psychische Alterationen: Nicht nur für körperliche Verletzungen steht Schmerzengeld zu, sondern auch für psychische Beeinträchtigungen. Nach den oben genannten Grundsätzen sind auch psychische Reaktionen wir Schlaflosigkeit, Angstzustände, Schockreaktionen, Gemütsverstimmungen etc. als Schmerzengeld ersatzfähig.
Verunstaltungsentschädigung: Hat die körperliche Verletzung eine ästhetische Verunstaltung zur Folge (z. B. Narben, bleibende Deformationen), steht hierfür unabhängig vom Schmerzengeldanspruch zusätzlich eine Verunstaltungsentschädigung zu (§ 1326 ABGB).
Behandlungskosten: Die Kosten für jede notwendige von Ihrem Arzt durchgeführte oder verordnete Behandlung sind zusätzlich zum Schmerzengeld vom Schädiger zu ersetzen. Hiervon sind auch die Kosten für Nachbehandlungen (zb. Psychologe, physikalische Therapie, Reha-Aufenthalte) umfass, genauso wie die Kosten für notwendige kosmetische Operationen.
Besuchskosten der Angehörigen: Kosten der Angehörigen für Besuche bei längeren Spitals- oder Rehabaufenthalten sind ebenfalls ersatzfähig.
Pflege- und Betreuungsbedarf: Sollten Sie aufgrund der Verletzung in Ihrer Bewegungsfreiheit derart beeinträchtigt sein, dass Sie für die Tätigkeiten des täglichen Lebens (Arztbesuche, Körperpflege, Ankleiden, Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) Hilfe benötigen, steht Ihnen der Ersatz dieser Aufwendungen zu. Zu berücksichtigen ist, dass nicht nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten ersetzt werden, sondern Pflege- und Betreuungsbedarf auch „abstrakt“ zuerkannt wird. Das bedeutet, selbst wenn Sie durch Angehörige kostenlos gepflegt werden, steht Ihnen eine finanzielle Abgeltung der aufgewendeten Pflege- und Betreuungszeit zu.
Verdienstentgang: Sofern Sie durch die erlittene Verletzung einen Verdienstentgang erlitten haben bzw. Ihr Einkommen durch die Verletzung geringer ausfällt als normal (auch Wegfall von Überstunden, Zulagen etc.), ist diese Differenz zu ersetzen. Ist klar, dass aufgrund bleibender Beeinträchtigungen zukünftig ein Verdienstentgang eintreten wird, ist dieser entweder aufgrund konkreter Berechnungen (sofern dies möglich ist) oder im Rahmen einer abstrakten Rente zu ersetzen.
Schmerzengeld für Angehörige — Tod des Geschädigten: Bei Tod des Geschädigten gehen dessen Ansprüche auf Schmerzengeld und weiteren Schadenersatz auf seine Erben über. Die Erben können als Rechtsnachfolger Schmerzengeld für den Verstorbenen begehren. War der Verstorbene unterhalts-pflichtig, sind auch die Unterhaltspflichten vom Schädiger zu übernehmen.
In den letzten Jahren wurde von den Höchstgerichten vermehrt Schmerzengeld für Hinterbliebene beim Tod eines nahen Angehörigen zugesprochen. Hierbei wird zwischen Schock- und Trauerschaden unterschieden.
Schockschaden
Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (z.B. Depressionen, Schlafstörungen, Angstzustände), die durch den Tod des nahen Angehörigen ausgelöst werden, sind als Schmerzengeld zu ersetzen.
Trauerschaden
Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung eines Angehörigen steht dem Hinterbliebenen Schmerzengeld für das „reine Trauern“ ohne Beeinträchtigungen mit Krankheitswert zu.