Schmer­zen­geld

Ver­trag­li­cher und delik­ti­scher Scha­den­er­satz, Gel­tend­ma­chung und Durch­set­zung von Scha­den­er­satz- und Schmerzengeldansprüchen.

Schmer­zens­geld (in Öster­reich: Schmer­zen­geld)

Für jede Ver­let­zung am Kör­per, egal ob durch Unfall, ärzt­li­che Fehl­be­hand­lung, Gewalt­tat etc., ste­hen auf­grund der erlit­te­nen Beein­träch­ti­gun­gen gegen den Ver­ur­sa­cher ver­schie­den Ansprü­che zu, ins­be­son­de­re Schmerzengeld.

Höhe des Schmer­zen­gel­des

Schmer­zen­geld wird in Öster­reich nach dem soge­nann­ten Tag­sat­zungs­sys­tem bemes­sen. Hier­bei wer­den die Schmer­zen in der Regel von einem medi­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen unter Berück­sich­ti­gung von Art und Inten­si­tät der Ver­let­zung sowie deren Hei­lungs­lauf in Schmerze­ta­gen (unter­teilt in leichte/mittlere/schwere Schmer­zen) bewer­tet, anhand derer sich der exak­te Schmer­zen­geld­be­trag berech­nen lässt.
 
Für die ein­zel­nen Tag­sät­ze (Ersatz­be­trag pro Schmerz­tag) haben sich im Spren­gel des OLG Wien (also Bereich Wien, Nie­der­ös­ter­reich, Bur­gen­land) in der Recht­spre­chung fol­gen­de Wer­te rausgebildet:
 
Leich­te Schmer­zen € 110,–
Mitt­le­re Schmer­zen € 220,–
Star­ke Schmer­zen € 330,–

Nach­weis des Schmerzengeldanspruches

Wie beschrie­ben, wer­den die Schmer­zen­geld­tag­sät­ze durch einen Sach­ver­stän­di­gen ermit­telt. Die­ser beur­teilt auf­grund sei­ner beruf­li­chen Erfah­rung sowie der doku­men­tier­ten ärzt­li­chen Behand­lun­gen die Schwe­re der Ver­let­zun­gen bzw. Beein­träch­ti­gun­gen. Als Geschä­dig­ter ist es daher von hoher Wich­tig­keit dar­auf zu ach­ten, dass sämt­li­che Verletzungen/Beeinträchtigungen, der Hei­lungs­ver­lauf, Behand­lun­gen, Medi­ka­men­te, Heil­be­hel­fe und Pfle­ge so detail­liert wie mög­lich doku­men­tiert wer­den. Je genau­er die­se Doku­men­ta­ti­on ist, des­to detail­lier­ter kön­nen die Schmerz­ta­ge berech­net wer­den und umso höher wird Ihr Schmer­zen­geld­an­spruch ausfallen.

Arten von Schmerzengeld

Schmer­zen­geld für see­li­sche Schmer­zen – psy­chi­sche Alte­ra­tio­nen: Nicht nur für kör­per­li­che Ver­let­zun­gen steht Schmer­zen­geld zu, son­dern auch für psy­chi­sche Beein­träch­ti­gun­gen. Nach den oben genann­ten Grund­sät­zen sind auch psy­chi­sche Reak­tio­nen wir Schlaf­lo­sig­keit, Angst­zu­stän­de, Schock­re­ak­tio­nen, Gemüts­ver­stim­mun­gen etc. als Schmer­zen­geld ersatzfähig.

Ver­un­stal­tungs­ent­schä­di­gung: Hat die kör­per­li­che Ver­let­zung eine ästhe­ti­sche Ver­un­stal­tung zur Fol­ge (z. B. Nar­ben, blei­ben­de Defor­ma­tio­nen), steht hier­für unab­hän­gig vom Schmer­zen­geld­an­spruch zusätz­lich eine Ver­un­stal­tungs­ent­schä­di­gung zu (§ 1326 ABGB).

Behand­lungs­kos­ten: Die Kos­ten für jede not­wen­di­ge von Ihrem Arzt durch­ge­führ­te oder ver­ord­ne­te Behand­lung sind zusätz­lich zum Schmer­zen­geld vom Schä­di­ger zu erset­zen. Hier­von sind auch die Kos­ten für Nach­be­hand­lun­gen (zb. Psy­cho­lo­ge, phy­si­ka­li­sche The­ra­pie, Reha-Auf­ent­hal­te) umfass, genau­so wie die Kos­ten für not­wen­di­ge kos­me­ti­sche Operationen.

Besuchs­kos­ten der Ange­hö­ri­gen: Kos­ten der Ange­hö­ri­gen für Besu­che bei län­ge­ren Spi­tals- oder Reha­b­auf­ent­hal­ten sind eben­falls ersatzfähig.

Pfle­ge- und Betreu­ungs­be­darf: Soll­ten Sie auf­grund der Ver­let­zung in Ihrer Bewe­gungs­frei­heit der­art beein­träch­tigt sein, dass Sie für die Tätig­kei­ten des täg­li­chen Lebens (Arzt­be­su­che, Kör­per­pfle­ge, Anklei­den, Ein­kau­fen, Kochen, Put­zen etc.) Hil­fe benö­ti­gen, steht Ihnen der Ersatz die­ser Auf­wen­dun­gen zu. Zu berück­sich­ti­gen ist, dass nicht nur die tat­säch­lich auf­ge­wen­de­ten Kos­ten ersetzt wer­den, son­dern Pfle­ge- und Betreu­ungs­be­darf auch „abs­trakt“ zuer­kannt wird. Das bedeu­tet, selbst wenn Sie durch Ange­hö­ri­ge kos­ten­los gepflegt wer­den, steht Ihnen eine finan­zi­el­le Abgel­tung der auf­ge­wen­de­ten Pfle­ge- und Betreu­ungs­zeit zu.

Ver­dienst­ent­gang: Sofern Sie durch die erlit­te­ne Ver­let­zung einen Ver­dienst­ent­gang erlit­ten haben bzw. Ihr Ein­kom­men durch die Ver­let­zung gerin­ger aus­fällt als nor­mal (auch Weg­fall von Über­stun­den, Zula­gen etc.), ist die­se Dif­fe­renz zu erset­zen. Ist klar, dass auf­grund blei­ben­der Beein­träch­ti­gun­gen zukünf­tig ein Ver­dienst­ent­gang ein­tre­ten wird, ist die­ser ent­we­der auf­grund kon­kre­ter Berech­nun­gen (sofern dies mög­lich ist) oder im Rah­men einer abs­trak­ten Ren­te zu ersetzen.

Schmer­zen­geld für Ange­hö­ri­ge — Tod des Geschä­dig­ten: Bei Tod des Geschä­dig­ten gehen des­sen Ansprü­che auf Schmer­zen­geld und wei­te­ren Scha­den­er­satz auf sei­ne Erben über. Die Erben kön­nen als Rechts­nach­fol­ger Schmer­zen­geld für den Ver­stor­be­nen begeh­ren. War der Ver­stor­be­ne unter­halts-pflich­tig, sind auch die Unter­halts­pflich­ten vom Schä­di­ger zu übernehmen.

In den letz­ten Jah­ren wur­de von den Höchst­ge­rich­ten ver­mehrt Schmer­zen­geld für Hin­ter­blie­be­ne beim Tod eines nahen Ange­hö­ri­gen zuge­spro­chen. Hier­bei wird zwi­schen Schock- und Trau­er­scha­den unterschieden.

Schock­scha­den
Beein­träch­ti­gun­gen mit Krank­heits­wert (z.B. Depres­sio­nen, Schlaf­stö­run­gen, Angst­zu­stän­de), die durch den Tod des nahen Ange­hö­ri­gen aus­ge­löst wer­den, sind als Schmer­zen­geld zu ersetzen.

Trau­er­scha­den
Bei grob fahr­läs­si­ger oder vor­sätz­li­cher Tötung eines Ange­hö­ri­gen steht dem Hin­ter­blie­be­nen Schmer­zen­geld für das „rei­ne Trau­ern“ ohne Beein­träch­ti­gun­gen mit Krank­heits­wert zu.


Ich bera­te Sie bei Fra­gen des Schmer­zen­gel­des und hel­fe Ihnen, alle damit zusam­men­hän­gen­den Ansprü­che gel­tend zu machen. 

Dr. Marcus Januschke
Dr. Marcus Januschke

Spät- und Dau­er­fol­gen – Ver­jäh­rung von Schmerzengeld:

Für Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus kör­per­li­chen Ver­let­zun­gen und ins­be­son­de­re für Schmer­zen­geld besteht in der Regel eine Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren ab Kennt­nis von Scha­den und Schä­di­ger. Das bedeu­tet, sämt­li­che Ansprü­che müs­sen inner­halb die­ser Frist gericht­lich gel­tend gemacht wer­den, da die­se sonst nicht mehr recht­lich durch­setz­bar sind. Sofern Beein­träch­ti­gun­gen bestehen, bei denen nicht klar ist, wie sich die­se zukünf­tig ent­wi­ckeln bzw. aus­wir­ken, ins­be­son­de­re ob es zu einer Ver­schlech­te­rung des Zustan­des kommt, wei­te­re medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen oder dar­über hin­aus­ge­hen­de Betreu­ung not­wen­dig wird, ist es not­wen­dig, sich recht­lich vor der Ver­jäh­rung der Ansprü­che zu schützen.
 
Dies funk­tio­niert juris­tisch, indem ent­we­der vom Gericht mit­tels Fest­stel­lungs­ur­teil die Haf­tung des Schä­di­gers für Spät- und Dau­er­fol­gen aus­ge­spro­chen wird oder im Rah­men der außer­ge­richt­li­chen Scha­dens­re­gu­lie­rung vom Schä­di­ger ein ent­spre­chen­des Haf­tungs­an­er­kennt­nis mit Ver­jäh­rungs­ver­zicht (mit Wir­kung eines Fest­stel­lungs­ur­teils) abge­ge­ben wird.
Zögern Sie nicht, mich zu kon­tak­tie­ren! Ich beglei­te Sie bei der Durch­set­zung Ihrer Schmerzengeldansprüche.

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