Straf- und Nebenstrafrecht

Ver­tei­di­gung in sämt­li­chen Straf­ver­fah­ren, Haft­sa­chen sowie Ange­le­gen­hei­ten des Strafvollzuges.

Straf­recht

Unter Straf­recht fal­len grob gespro­chen alle Hand­lun­gen, die, wie der Name schon sagt, vom Gesetz­ge­ber mit Stra­fe bedacht wor­den sind.

Die­se Hand­lun­gen sind einer­seits im Straf­ge­setz­buch (StGB) selbst nie­der­ge­schrie­ben, aber auch in vie­len ande­ren Geset­zen – im soge­nann­ten Neben­straf­recht (z. B. Waf­fen­ge­setz, Sucht­mit­tel­ge­setz, etc.) – geregelt.

Stra­fen

Die im Straf­ver­fah­ren gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Stra­fen sind Geld- oder Frei­heits­stra­fen. Die­se Stra­fen kön­nen in kom­bi­nier­ter Form ver­hängt wer­den bzw. unter den ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen auch nur „bedingt“ oder „teil­be­dingt“ nach­ge­se­hen werden.
 
In die­sem Fall wird der „beding­te“ Straf­teil nicht voll­streckt, sofern sich der Ver­ur­teil­te inner­halb einer fest­ge­setz­ten Pro­be­zeit „wohl“ ver­hält. Soll­te der Ver­ur­tei­le inner­halb die­ser Pro­be­zeit sich ein wei­te­res Fehl­ver­hal­ten zu Schul­den kom­men las­sen, besteht die Mög­lich­keit, den bedingt nach­ge­se­he­nen Straf­teil zu wider­ru­fen – d. h. die nach­ge­se­he­ne Stra­fe wird voll­streckt; in die­sem Fall ist die Geld­stra­fe zu zah­len oder die Gefäng­nis­stra­fe anzu­tre­ten. Nach Ablauf der Pro­be­zeit wird der bedingt nach­ge­se­he­ne Straf­teil end­gül­tig nach­ge­se­hen, die­ser kann daher nicht mehr wider­ru­fen und auch nicht voll­streckt werden.
 
Bei beding­ter Nach­sicht der Stra­fe oder eines Straf­teils hat der Rich­ter eben­so die Mög­lich­keit, Wei­sun­gen aus­zu­spre­chen. Das sind Gebo­te bzw. Ver­bo­te, die sich an den Ver­ur­teil­ten rich­ten. Gegen die­se darf der Ver­ur­teil­te wäh­rend der Pro­be­zeit nicht ver­sto­ßen. Infra­ge kommt z. B. die Wei­sung, bestimm­te Orte zu mei­den, sich einer The­ra­pie zu unter­zie­hen, sich alko­ho­li­scher Geträn­ke zu ent­hal­ten oder sich regel­mä­ßig bei Gericht bzw. einer Behör­de zu melden.
 
Unter beson­de­ren Umstän­den besteht neben der Stra­fe die Mög­lich­keit, Bewäh­rungs­hil­fe anzu­ord­nen sowie die Unter­brin­gung in einer Anstalt für ent­wöh­nungs­be­dürf­ti­ge Rechts­bre­cher bzw. in einer Anstalt für gefähr­li­che Rück­fall­stä­ter zu verfügen.

War­um soll­te ich einen Straf­ver­tei­di­ger aufsuchen?

 
Das Recht auf eine effek­ti­ve Ver­tei­di­gung im Straf­ver­fah­ren ist eine grund­le­gen­de Stüt­ze des Rechts­staa­tes und in der euro­päi­schen Men­sch­rechts­kon­ven­ti­on ver­an­kert. Dies soll das Gleich­ge­wicht im Straf­ver­fah­ren zum staat­li­chen Straf­an­spruch her­stel­len, schließ­lich gel­ten gemäß Ver­fas­sung das Ankla­ge­prin­zip und die Unschuldsvermutung.
 
Der Staat muss dem­je­ni­gen sei­ne Schuld nach­wei­sen, der im Ver­dacht steht, eine straf­ba­re Hand­lung began­gen zu haben – und nicht der Ver­folg­te sei­ne Unschuld. Dies erfolgt durch Ermitt­lun­gen im Zusam­men­spiel von Staats­an­walt und Poli­zei­be­hör­den. Dabei han­delt es sich um auf Straf­recht spe­zia­li­sier­te Insti­tu­tio­nen, die bes­tens mit den ein­schlä­gi­gen Rechts­vor­schrif­ten ver­traut sind. Der „nor­ma­le“ Bür­ger ist weder mit der Vor­ge­hens­wei­se die­ser Insti­tu­tio­nen noch mit deren Umgang ver­traut und ver­fügt nicht über das­sel­be straf­recht­li­che Wissen.
 
Der Straf­ver­tei­di­ger stellt in die­sem gesetz­li­chen Sys­tem wie­der das Gleich­ge­wicht her. Er ver­fügt über eine lan­ge ein­schlä­gi­ge Aus­bil­dung und gewähr­leis­tet, dass Sie recht­lich mit den staat­li­chen Behör­den auf einer Ebe­ne ste­hen und Sie Ihre Ver­tei­di­gungs­rech­te im Straf­ver­fah­ren wah­ren können.
 
Um eine effek­ti­ve Straf­ver­tei­di­gung im Straf­ver­fah­ren gewähr­leis­ten zu kön­nen, sind dem Straf­ver­tei­di­ger im Gesetz umfang­rei­che Rech­te ein­ge­räumt. Einer­seits ist er gesetz­lich ver­pflich­tet, im Straf­ver­fah­ren alles vor­zu­brin­gen, was sei­nem Man­dan­ten zum Vor­teil gereicht. Ande­rer­seits unter­liegt er einer Ver­schwie­gen­heits­pflicht über alles, was ihm in sei­ner Funk­ti­on als Straf­ver­tei­di­ger anver­traut wur­de. Aus die­sem Grund ist der Straf­ver­tei­di­ger berech­tigt, Aus­sa­gen über das, was ihm in sei­ner Eigen­schaft als Straf­ver­tei­di­ger bekannt gewor­den ist, gegen­über Behörden/dem Gericht im Straf­ver­fah­ren zu verweigern.

Wel­chen Straf­ver­tei­di­ger soll ich auswählen?

Eine tat­säch­lich effek­ti­ve Ver­tei­di­gung ist nur bei Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen straf­recht­li­chen Bestim­mun­gen mög­lich. Die­se sind groß­teils im Straf­ge­setz­buch (StGB) und der Straf­pro­zess­ord­nung (StPO) gere­gelt, aber auch in vie­len Neben­ge­set­zen (GRBG, JGG, OGHG, GSchG, FinStrG, StEG, StVG, SMG, WaffG und vie­le ande­re). Inso­fern lässt sich das Straf­recht auf­grund der Viel­zahl sei­ner eben­so in Neben­ge­set­zen vor­han­de­nen Bestim­mun­gen als eige­nes Spe­zi­al­ge­biet cha­rak­te­ri­sie­ren. Die­sen Umstand soll­ten Sie zwin­gend bei der Wahl Ihres Straf­ver­tei­di­gers berück­sich­ti­gen. Ein Rechts­bei­stand, der sich schwer­punkt­mä­ßig mit Straf­recht aus­ein­an­der­setzt und sei­ne Aus­bil­dung ver­tieft im Straf­recht absol­viert hat, wird Ihnen in die­sem kom­ple­xen Rechts­ge­biet natür­lich eher eine effek­ti­ve Straf­ver­tei­di­gung ermög­li­chen kön­nen als jemand, der nur gele­gent­lich mit Straf­recht in Berüh­rung kommt.


Mein Ver­ständ­nis von einem guten Ver­tei­di­ger besteht dar­in, sich mit vol­lem Enga­ge­ment für den Man­dan­ten per­sön­lich ein­zu­set­zen. Der Man­dant wird daher nicht nur bei sämt­li­chen Wegen beglei­tet, son­dern ich ver­su­che, im Rah­men der Straf­ver­tei­di­gung aktiv und unter Zuhil­fe­nah­me sämt­li­cher Ver­tei­di­gungs­mit­tel das Ver­fah­ren zuguns­ten des Man­dan­ten zu beeinflussen. 

Dr. Marcus Januschke
Dr. Marcus Januschke

Die Bedeu­tung, recht­zei­tig einen Straf­ver­tei­di­ger aufzusuchen:

 
Ein Straf­ver­tei­di­ger soll­te bei den ers­ten Anzei­chen von straf­recht­li­chen Pro­ble­men auf­ge­sucht wer­den. Bereits bei den ers­ten Kon­tak­ten mit den Poli­zei­be­hör­den (Ein­ver­nah­me) ist das Bei­zie­hen pro­fes­sio­nel­ler Hil­fe sinn­voll, um sich „rich­tig“ zu ver­hal­ten. Dadurch ist es gleich zu Beginn mög­lich, die Ange­le­gen­heit in die rich­ti­gen Bah­nen „zu len­ken“. Je frü­her das funk­tio­niert, des­to bes­ser ist das Endergebnis. 
 
Kön­nen bereits im Vor­feld alle Ver­dachts­mo­men­te zer­streut wer­den, wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, ohne dass Gerich­te damit befasst werden.
 
Las­sen sich die Ver­dachts­mo­men­te nicht ganz besei­ti­gen, besteht bei rich­ti­ger Ver­ant­wor­tungs­wei­se oft­mals die Mög­lich­keit einer Diver­si­on. Dar­un­ter wird die Zurück­le­gung des Ver­fah­rens durch die Staats­an­walt­schaft unter Set­zung einer Pro­be­zeit ver­stan­den und es wird die Zah­lung eines Geld­be­tra­ges, die Ver­rich­tung von gemein­nüt­zi­gen Leis­tun­gen oder Ähn­li­ches auf­er­legt. Dies hat eben­falls den Vor­teil, dass Gerich­te nicht mit der Ange­le­gen­heit befasst wer­den und somit eine Ver­ur­tei­lung unter­bleibt, die natur­ge­mäß mit einem Ein­trag im Straf­re­gis­ter und even­tu­el­len wei­te­ren Repres­sa­li­en (z. B. Ent­zug des Füh­rer­schei­nes, der Gewer­be­be­rech­ti­gung und der­glei­chen) ver­bun­den ist. 
 
Soll­te auf­grund der Schwe­re der zur Last geleg­ten Tat eine Befas­sung der Gerich­te unver­meid­bar sein, ermög­licht ein ehest­mög­li­ches pro­fes­sio­nel­les Ein­schrei­ten eine wesent­lich bes­se­re Aus­gangs­po­si­ti­on für das Gerichts­ver­fah­ren. Bereits wäh­rend der Ermitt­lun­gen kann gezielt auf ent­las­ten­de Umstän­de und Zeu­gen hin­ge­wie­sen wer­den. Soll­ten die­se Umstän­de nicht ver­folgt wer­den, besteht aus­rei­chend Zeit, eige­ne Ermitt­lun­gen anzustellen.
 
Dem Straf­ver­tei­di­ger steht das Recht zu, bei Poli­zei, Staats­an­walt­schaft und Gericht Akten­ten­ein­sicht zu neh­men. Dadurch ist es mög­lich, den genau­en Sach­ver­halt bzw. die detail­lier­ten Ver­dachts­mo­men­te sowie alle belas­ten­den und ent­las­ten­den Beweis­mit­tel abzu­klä­ren. Dies ist not­wen­dig, um die pas­sen­de Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie festzulegen.
Zögern Sie nicht, mich so früh wie mög­lich zu kon­tak­tie­ren! Es geht um Ihr Recht und gera­de im Straf­recht um sehr ein­schnei­den­de Maßnahmen.

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