Verkehrsunfall — Verkehrsrecht
Abwicklung von Verkehrsunfällen auf allen Ebenen — gegenüber Unfallgegnern, Versicherungen, Verwaltungsbehörden sowie den Straf- und Zivilgerichten.
Verkehrsunfall – Schadensersatzrechtliche Grundsätze
Die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen eines Verkehrsunfalles oder Autounfalles beruht grundsätzlich nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen.
Im Rahmen eines Verkehrsunfalles und Autounfalles sind jedoch zusätzlich das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), das eine Verschulden zu unabhängige Gefährdungshaftung regelt, sowie das Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) anzuwenden, wodurch es zu einer Erleichterung der Durchsetzung Ihrer Ansprüche kommt.
Wer haftet für meinen Schaden?
Der Lenker im Unfallszeitpunkt, sowie jener, der den Unfall auch tatsächlich auch verschuldet hat. Der Halter des Unfallfahrzeuges, denn aufgrund der Bestimmungen des KHVG haftet auch jener, der über eine zumindest gewisse Dauer auf eigene Rechnung die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat – in der Regel wird das der Zulassungsbesitzer sein.
Die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Unfallfahrzeuges – gemäß § 26 KHVG können Schadenersatzansprüche direkt gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.
In manchen Fällen gibt es sohin 3 verschiedene Ersatzpflichtige, wobei jeder für den gesamten Schaden haftet und dieser, je nach dem wie es angemessen ist, gegen jeden einzeln oder auch gegen alle gemeinsam geltend gemacht werden kann.
Ansprüche nach einem Verkehrsunfall:
Fahrzeugschaden:
Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeuges. Hierbei sind Sie berechtigt das Fahrzeug in einer Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Diese Kosten sind zu 100% vom Unfallgegner zu ersetzen und müssen Sie sich nicht mit den von den Versicherungen oft sehr niedrig errechneten Reparaturkostenablöse abspeisen lassen.
Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges jedoch erheblich, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall bekommen Sie nur den Zeitwert des Fahrzeuges, abzüglich des Wrackwertes bezahlt.
Wertminderung:
Bei Fahrzeugen mit einem Alter bis zu 2 Jahren, steht Ihnen neben den Reparaturkosten auch noch der Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes zu. Hiermit soll der Wertverlust des neuwertigen Fahrzeuges durch den Unfallschaden ausgeglichen werden.
Kosten für Umbau von Geräten:
Im Fall eines Totalschadens sind die Kosten für Umbau von Autoradios, Navigationssystemen, Freisprecheinrichtungen, etc. zu ersetzen. Abschleppkosten und Standgebühren, Ab- und Anmeldekosten.
Andere Kosten:
Für die im Rahmen der Schadensabwicklung entstandenen Kosten wie Telefonate, Fahrscheine, Kopierkosten etc. steht Ihnen Ersatz zu. Da diese Kosten oft nicht einzeln belegt werden können, sind diese auch pauschal zu ersetzen.
Sowie Autobahnvignette, Kosten von Feuerwehr, Polizei, Rettung, Schmerzengeldansprüche aufgrund von Körperverletzung.
Verkehrsunfall und Strafrecht:
Verkehrsunfall mit ausländischen Fahrzeugen oder im Ausland:
Hierbei stellt sich das Problem, dass sämtliche Anspruchsverpflichtete für Ihre Schadenersatzansprüche in der Regel nicht im Inland greifbar sind.
„Aufgrund von EU Verordnungen werden in jedem Mitgliedsstaat sogenannte Korrespondenzversicherungen für die jeweilige ausländische Haftpflichtversicherung bestimmt.“
Ansprüche aufgrund anderer Versicherungen:
Insassenunfallversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, etc.