Ver­kehrs­un­fall – Verkehrsrecht

Abwick­lung von Ver­kehrs­un­fäl­len auf allen Ebe­nen – gegen­über Unfall­geg­nern, Ver­si­che­run­gen, Ver­wal­tungs­be­hör­den sowie den Straf- und Zivilgerichten

Ver­kehrs­un­fall – Scha­dens­er­satz­recht­li­che Grund­sät­ze

Die Beur­tei­lung von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen im Rah­men eines Ver­kehrs- oder Auto­un­fal­les beruht grund­sätz­lich auf all­ge­mei­nen scha­den­er­satz­recht­li­chen Grundsätzen.

Im Rah­men eines Ver­kehrs- und Auto­un­fal­les sind jedoch zusätz­lich das Eisen­bahn- und Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht­ge­setz (EKHG), das ein Ver­schul­den zur unab­hän­gi­gen Gefähr­dungs­haf­tung regelt, sowie das Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ge­setz (KHVG) anzu­wen­den, wodurch es zu einer Erleich­te­rung der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che kommt.

Wer haf­tet für mei­nen Schaden?

  • Der Len­ker im Unfalls­zeit­punkt, sowie jener, der den Unfall auch tat­säch­lich auch ver­schul­det hat.
  • Der Hal­ter des Unfall­fahr­zeu­ges, denn auf­grund der Bestim­mun­gen des KHVG haf­tet auch jener, der über eine zumin­dest gewis­se Dau­er auf eige­ne Rech­nung die Ver­fü­gungs­ge­walt über das Fahr­zeug hat – in der Regel wird das der Zulas­sungs­be­sit­zer sein.
  • Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des geg­ne­ri­schen Unfall­fahr­zeu­ges – gemäß § 26 KHVG kön­nen Scha­den­er­satz­an­sprü­che direkt gegen­über dem geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rer gel­tend gemacht werden.

In man­chen Fäl­len gibt es somit 3 ver­schie­de­ne Ersatz­pflich­ti­ge, wobei jeder für den gesam­ten Scha­den haf­tet und die­ser, je nach Ange­mes­sen­heit, gegen jeden ein­zeln oder auch gegen alle gemein­sam gel­tend gemacht wer­den kann.

Ansprü­che nach einem Verkehrsunfall

Fahr­zeug­scha­den Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kos­ten für die Repa­ra­tur Ihres Fahr­zeu­ges. Hier­bei sind Sie berech­tigt, das Fahr­zeug in einer Werk­statt Ihres Ver­trau­ens repa­rie­ren zu las­sen. Die­se Kos­ten sind zu 100 % vom Unfall­geg­ner zu erset­zen. Sie müs­sen sich nicht mit den von den Ver­si­che­run­gen oft sehr nied­rig errech­ne­ten Repa­ra­tur­kos­ten­ab­lö­sen abspei­sen lassen.

Über­stei­gen die Repa­ra­tur­kos­ten den Zeit­wert des Fahr­zeu­ges erheb­lich, liegt ein wirt­schaft­li­cher Total­scha­den vor. In die­sem Fall bekom­men Sie nur den Zeit­wert des Fahr­zeu­ges abzüg­lich des Wrack­wer­tes bezahlt.

Wert­min­de­rung Bei Fahr­zeu­gen mit einem Alter bis zu 2 Jah­ren steht Ihnen neben den Repa­ra­tur­kos­ten der Ersatz des soge­nann­ten mer­kan­ti­len Min­der­wer­tes zu. Hier­mit soll der Wert­ver­lust des neu­wer­ti­gen Fahr­zeu­ges durch den Unfall­scha­den aus­ge­gli­chen werden.

Kos­ten für Umbau von Gerä­ten Im Fall eines Total­scha­dens sind die Kos­ten für den Umbau von Auto­ra­di­os, Navi­ga­ti­ons­sys­te­men, Frei­sprech­ein­rich­tun­gen etc. sowie Abschlepp­kos­ten und Stand­ge­büh­ren, Ab- und Anmel­de­kos­ten zu ersetzen.

Ande­re Kos­ten Für die im Rah­men der Scha­dens­ab­wick­lung ent­stan­de­nen Kos­ten wie Tele­fo­na­te, Fahr­schei­ne, Kopier­kos­ten etc. steht Ihnen Ersatz zu. Da die­se Kos­ten oft nicht ein­zeln belegt wer­den kön­nen, sind die­se pau­schal zu ersetzen.

Eben­so zäh­len hier­zu Kos­ten der Auto­bahn­vi­gnet­te, Kos­ten von Feu­er­wehr, Poli­zei, Ret­tung sowie Schmer­zen­geld­an­sprü­che auf­grund von Körperverletzung.

Ver­kehrs­un­fall und Strafrecht

Soll­te Sie am Ver­kehrs­un­fall ein Ver­schul­den tref­fen und wur­de hier­bei ein Unfall­be­tei­lig­ter am Kör­per ver­letzt, wer­den Sie nicht nur mit der Abwick­lung der Scha­den­er­satz­an­sprü­che kon­fron­tiert. Es besteht die Gefahr einer straf­recht­li­chen Ver­ant­wor­tung wegen fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung (§ 88 StGB).
 
Im Rah­men eines der­art ein­ge­lei­te­ten Straf­ver­fah­rens, besteht oft­mals die Mög­lich­keit, die­ses diver­sio­nell, das heißt ohne Ver­ur­tei­lung been­den zu können.
 
Hier­bei ist es jedoch sehr wich­tig, dass die Scha­den­er­satz­an­sprü­che mit der Gegen­sei­te gere­gelt sind, da eine Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für ein der­ar­ti­ges diver­sio­nel­les Vor­ge­hen darstellt.

Ver­kehrs­un­fall mit aus­län­di­schen Fahr­zeu­gen oder im Ausland:

Hier­bei stellt sich das Pro­blem, dass sämt­li­che Anspruchs­ver­pflich­te­te für Ihre Scha­den­er­satz­an­sprü­che in der Regel nicht im Inland greif­bar sind.

„Auf­grund von EU-Ver­ord­nun­gen wer­den in jedem Mit­glieds­staat soge­nann­te Kor­re­spon­denz­ver­si­che­run­gen für die jewei­li­ge aus­län­di­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung bestimmt.“


Sie kön­nen Ihre Ansprü­che jeden­falls in Öster­reich abwi­ckeln, egal ob Sie in einen Ver­kehrs­un­fall im Aus­land oder in Öster­reich mit einem aus­län­di­schen Fahr­zeug ver­wi­ckelt waren!
Dr. Marcus Januschke
Dr. Marcus Januschke

Ansprü­che auf­grund ande­rer Versicherungen

Insas­sen­un­fall­ver­si­che­rung, Unfall­ver­si­che­rung, Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, etc.

Zögern Sie nicht, mich zu kon­tak­tie­ren! Ich beglei­te Sie im Fal­le eines Ver­kehrs­un­fal­les mit mei­ner umfas­sen­den recht­li­chen Expertise.

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