Scha­den­er­satz

Ver­trag­li­cher und delik­ti­scher Scha­den­er­satz, Gel­tend­ma­chung und Durch­set­zung von Scha­den­er­satz- und Schmerzengeldansprüchen.

Scha­den­er­satz laut Recht

„Jeder­mann ist berech­tigt, von dem Schä­di­ger den Ersatz des Scha­dens, wel­cher die­ser ihm aus Ver­schul­den zuge­fügt hat, zu for­dern.“ (§ 1295 ABGB)


Das Gesetz unter­schei­det bei Scha­den­er­satz grob unter­teilt zwi­schen posi­ti­vem Scha­den und ent­gan­ge­nem Gewinn.


Posi­ti­ver Scha­den
Beein­träch­ti­gung von Bestehen­dem
etwa durch Beschä­di­gung, Ver­let­zung, Beein­träch­ti­gung von Rechten

Ent­gan­ge­ner Gewinn
Ein­bu­ßen ent­gan­ge­ner Gewinnaussichten

Vor­aus­set­zung für Scha­den­er­satz

Scha­den, der durch rei­nen Zufall ein­ge­tre­ten ist, muss jeder, der ihn erlei­det, selbst tra­gen (§ 1311 ABGB).


Ob ein Scha­den­er­satz­an­spruch besteht, wird vom Gesetz an fol­gen­de Kri­te­ri­en geknüpft:


Kau­sa­li­tät
Rechts­wid­rig­keit
Rechts­wid­rig­keits­zu­sam­men­hang
Ver­schul­den

Kau­sa­li­tät

Kau­sa­li­tät ist die Grund­vor­aus­set­zung für Scha­den­er­satz. Zwi­schen dem ein­ge­tre­te­nen Scha­den und der Hand­lung des Schä­di­gers, muss ein Kau­sa­li­täts­zu­sam­men­hang bestehen. Das schä­di­gen­de Ereig­nis muss den Scha­den ver­ur­sacht haben (con­di­tio sine qua non).

Um den Scha­den­er­satz jedoch nicht aus­ufern zu las­sen, wird die Kau­sa­li­tät durch die Adäquanz­theo­rie beschränkt. Danach haf­tet ein Schä­di­ger nur dann, wenn die Fol­gen sei­nes Han­delns inner­halb der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung lie­gen und für ihn vor­her­seh­bar waren.

Der Ver­ur­sa­cher eines Ver­kehrs­un­fal­les haf­tet daher für die von ihm am ande­ren Auto ver­ur­sach­ten Schä­den bzw. Ver­let­zun­gen der ande­ren Unfall­be­tei­lig­ten, nicht aber dafür, wenn einem unbe­tei­lig­ten Drit­ten, der sich auf­grund des Unfall­her­gan­ges erschreckt, die Ziga­ret­te aus der Hand fällt und dadurch ein Brand entsteht.

Rechts­wid­rig­keit

Scha­den­er­satz steht nur bei rechts­wid­ri­gen Hand­lun­gen zu, also wenn die­se gegen Gebote/Verbote der Rechts­ord­nung oder gegen die guten Sit­ten verstoßen.


Kon­kret führt ein kau­sa­les Ver­hal­ten zu Scha­den­er­satz bei:

Ver­let­zung eines Schutz­ge­set­zes
Ein Gesetz dass bestimm­te Ver­hal­tens­wei­sen regelt, um Schä­di­gun­gen zu ver­mei­den (z.B. Straßenverkehrsordnung).

Ver­let­zung eines Ver­tra­ges
Nicht­ein­hal­tung von ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Pflich­ten. Jedoch besteht bereits vor Zustan­de­kom­men eines Ver­tra­ges ein soge­nann­tes vor­ver­trag­li­ches Schuld­ver­hält­nis aus dem diver­se Schutz‑, Sorg­falts- und Auf­klä­rungs­pflich­ten abge­lei­tet wer­den, deren Miss­ach­tung auch eine Rechts­wid­rig­keit darstellt.

Ein­griff in abso­lut geschütz­te Rechts­gü­ter
Das Gesetz kennt soge­nann­te abso­lut geschütz­te Rechts­gü­ter wie die kör­per­li­che Unver­sehrt­heit, das Eigen­tum, die Ehre, Kre­dit­wür­dig­keit, die Schutz gegen­über jeder­mann genie­ßen. Wird in die­se abso­lut geschütz­ten Rechts­gü­ter ein­ge­grif­fen, ist vom Gericht jeweils indi­vi­du­ell zu beur­tei­len, ob auf­grund der sons­ti­gen all­ge­mei­nen Ver­hal­tens­nor­men der Ein­griff rechts­wid­rig war oder nicht.

Soll­te jedoch ein soge­nann­ter Recht­fer­ti­gungs­grund wie Not­wehr, Not­stand, oder Ein­wil­li­gung des Geschä­dig­ten vor­lie­gen, so ist das gesetz­te Ver­hal­ten nicht rechts­wid­rig und schei­det an Scha­den­er­satz­an­spruch aus.

Ver­schul­den:

 
Nur bei Ver­schul­den des Schä­di­gers ist die­ser zur Leis­tung von Scha­den­er­satz ver­pflich­tet. Das gesetz­te Ver­hal­ten muss ihm sub­jek­tiv vor­werf­bar sein, wenn er sei­ne Hand­lung hät­te ver­hin­dern kön­nen. Zurech­nungs­un­fä­hig­keit schließt Ver­schul­den aus. Je nach Art des Ver­schul­dens wird zwi­schen Vor­satz (bewuss­tem Ver­ur­sa­chen des Scha­dens) und Fahr­läs­sig­keit (Außer­acht­las­sen der not­wen­di­gen Sorg­falt) unterschieden.

Ich betreue und bera­te Sie als Anwalt mit mei­ner Erfah­rung bei dem äußerst kom­ple­xen The­ma Schadenersatz. 

Dr. Marcus Januschke
Dr. Marcus Januschke

Scha­den­er­satz in Sonderfällen

Unab­hän­gig von den all­ge­mei­nen Kri­te­ri­en des Scha­den­er­satz­an­spruchs, kennt das Gesetz diver­se Son­der­fäl­le wie Erfolgs­haf­tung, Gefähr­dungs­haf­tung, ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung, bei denen kei­ne Prü­fung der Scha­den­er­satz­pflicht vor­zu­neh­men ist, son­dern die­se bereits kon­kret im Gesetz fest­ge­setzt wird.

Ver­jäh­rung von Schadenersatz:

 

SScha­den­er­satz­an­sprü­che kön­nen nicht zeit­lich unbe­schränkt ein­ge­for­dert wer­den, son­dern müs­sen bis auf Aus­nah­men inner­halb von 3 Jah­ren ab Kennt­nis von Scha­den und Schä­di­ger gericht­lich gel­tend gemacht werden.

In man­chen Son­der­fäl­len wird die Ver­jäh­rungs­frist unter­bro­chen oder deren Ablauf gehemmt. Teil­wei­se sind auch gesetz­lich län­ge­re Ver­jäh­rungs­fris­ten vorgesehen.
Zögern Sie nicht, mich zu kon­tak­tie­ren! Ich hel­fe Ihnen dabei, Ihre Ansprü­che durchzusetzen.

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