Schadenersatz
Vertraglicher und deliktischer Schadenersatz, Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüchen.
Schadenersatz laut Recht
„Jedermann ist berechtigt, von dem Schädiger den Ersatz des Schadens, welcher dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern.“ (§ 1295 ABGB)
Das Gesetz unterscheidet bei Schadenersatz grob unterteilt zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn.
Positiver Schaden
Beeinträchtigung von Bestehendem
etwa durch Beschädigung, Verletzung, Beeinträchtigung von Rechten
Entgangener Gewinn
Einbußen entgangener Gewinnaussichten
Voraussetzung für Schadenersatz
Schaden, der durch reinen Zufall eingetreten ist, muss jeder, der ihn erleidet, selbst tragen (§ 1311 ABGB).
Ob ein Schadenersatzanspruch besteht, wird vom Gesetz an folgende Kriterien geknüpft:
– Kausalität
– Rechtswidrigkeit
– Rechtswidrigkeitszusammenhang
– Verschulden
Kausalität
Kausalität ist die Grundvoraussetzung für Schadenersatz. Zwischen dem eingetretenen Schaden und der Handlung des Schädigers, muss ein Kausalitätszusammenhang bestehen. Das schädigende Ereignis muss den Schaden verursacht haben (conditio sine qua non).
Um den Schadenersatz jedoch nicht ausufern zu lassen, wird die Kausalität durch die Adäquanztheorie beschränkt. Danach haftet ein Schädiger nur dann, wenn die Folgen seines Handelns innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen und für ihn vorhersehbar waren.
Der Verursacher eines Verkehrsunfalles haftet daher für die von ihm am anderen Auto verursachten Schäden bzw. Verletzungen der anderen Unfallbeteiligten, nicht aber dafür, wenn einem unbeteiligten Dritten, der sich aufgrund des Unfallherganges erschreckt, die Zigarette aus der Hand fällt und dadurch ein Brand entsteht.
Rechtswidrigkeit
Schadenersatz steht nur bei rechtswidrigen Handlungen zu, also wenn diese gegen Gebote/Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Konkret führt ein kausales Verhalten zu Schadenersatz bei:
Verletzung eines Schutzgesetzes
Ein Gesetz dass bestimmte Verhaltensweisen regelt, um Schädigungen zu vermeiden (z.B. Straßenverkehrsordnung).
Verletzung eines Vertrages
Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Pflichten. Jedoch besteht bereits vor Zustandekommen eines Vertrages ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis aus dem diverse Schutz‑, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten abgeleitet werden, deren Missachtung auch eine Rechtswidrigkeit darstellt.
Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter
Das Gesetz kennt sogenannte absolut geschützte Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum, die Ehre, Kreditwürdigkeit, die Schutz gegenüber jedermann genießen. Wird in diese absolut geschützten Rechtsgüter eingegriffen, ist vom Gericht jeweils individuell zu beurteilen, ob aufgrund der sonstigen allgemeinen Verhaltensnormen der Eingriff rechtswidrig war oder nicht.
Sollte jedoch ein sogenannter Rechtfertigungsgrund wie Notwehr, Notstand, oder Einwilligung des Geschädigten vorliegen, so ist das gesetzte Verhalten nicht rechtswidrig und scheidet an Schadenersatzanspruch aus.
Verschulden:
Schadenersatz in Sonderfällen
Unabhängig von den allgemeinen Kriterien des Schadenersatzanspruchs, kennt das Gesetz diverse Sonderfälle wie Erfolgshaftung, Gefährdungshaftung, verschuldensunabhängige Haftung, bei denen keine Prüfung der Schadenersatzpflicht vorzunehmen ist, sondern diese bereits konkret im Gesetz festgesetzt wird.
Verjährung von Schadenersatz:
SSchadenersatzansprüche können nicht zeitlich unbeschränkt eingefordert werden, sondern müssen bis auf Ausnahmen innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.