Schadenersatz
Vertraglicher und deliktischer Schadenersatz; Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüchen.
Schadenersatz laut Recht
„Jedermann ist berechtigt, von dem Schädiger den Ersatz des Schadens, welcher dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern.“ (§ 1295 ABGB)
Das Gesetz unterscheidet bei Schadenersatz grob unterteilt zwischen:
Positiver Schaden
Beeinträchtigung von Bestehendem
(etwa durch Beschädigung, Verletzung, Beeinträchtigung von Rechten)
Entgangener Gewinn
Einbuße entgangener Gewinnaussichten
Voraussetzung für Schadenersatz:
Schaden der durch reinen Zufall eingetreten ist, muss jeder der ihn erleidet selbst tragen (§ 1311 ABGB).
Ob ein Schadenersatzanspruch besteht wird vom Gesetz an folgende Kriterien geknüpft:
– Kausalität
– Rechtswidrigkeit
– Rechtswidrigkeitszusammenhang
– Verschulden
Kausalität:
Kausalität ist die Grundvoraussetzung für Schadenersatz. Zwischen dem eingetretenen Schaden und der Handlung des Schädigers, muss ein Kausalitätszusammenhang bestehen. Das schädigende Ereignis muss den Schaden auch verursachte haben (conditio sine qua non).
Um den Schadenersatz jedoch nicht ausufern zu lassen, wird die Kausalität durch die Adäquanztheorie beschränkt. Danach haftet ein Schädiger nur dann, wenn die Folgen seines Handelns innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen und für ihn vorhersehbar waren.
Der Verursacher eines Verkehrsunfalles haftet daher für die von ihm am anderen Auto verursachten Schäden bzw. Verletzungen der anderen Unfallbeteiligten, nicht aber dafür, wenn einem unbeteiligten Dritten, der sich aufgrund des Unfallherganges erschreckt, die Zigarette aus der Hand fällt und dadurch ein Brand entsteht.
Rechtswidrigkeit:
Schadenersatz steht nur bei rechtswidrigen Handlungen zu, also wenn diese gegen Gebote / Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Konkret führt ein kausales Verhalten zu Schadenersatz bei:
Verletzung eines Schutzgesetzes
Ein Gesetz dass bestimmte Verhaltensweisen regelt um Schädigungen zu vermeiden (z.B. Straßenverkehrsordnung).
Verletzung eines Vertrages
Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Pflichten. Jedoch besteht bereits vor zustande kommen eines Vertrages ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis aus dem diverse Schutz- Sorgfalts- und Aufklärungspflichten abgeleitet werden, deren Missachtung auch eine Rechtswidrigkeit darstellt.
Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter
Das Gesetz kennt sogenannte absolut geschützte Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum, die Ehre, Kreditwürdigkeit, die Schutz gegenüber jedermann genießen. Wird in diese absolut geschützten Rechtsgüter eingegriffen, ist vom Gericht jeweils individuell zu beurteilen, ob aufgrund der sonstigen allgemeinen Verhaltensnormen, der Eingriff rechtswidrig war oder nicht.
Sollte jedoch ein sogenannter Rechtfertigungsgrund wie Notwehr, Notstand, oder Einwilligung des Geschädigten vorliegen, so ist das gesetzte Verhalten nicht rechtswidrig und scheidet daher an Schadenersatzanspruch aus.
Verschulden:
Nur bei Verschulden des Schädigers, ist dieser zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Das gesetzte Verhalten muss ihm subjektiv vorwerfbar sein, er hätte seine Handlung verhindern können. Zurechnungsunfähigkeit schließt Verschulden aus. Je nach Art des Verschuldens unterscheidet man zwischen Vorsatz (bewusste Verursachen des Schadens) und Fahrlässigkeit (Außerachtlassen der notwendigen der Sorgfalt).
Schadenersatz in Sonderfällen:
Unabhängig von den allgemeinen Kriterien des Schadenersatzanspruchs, kennt das Gesetz diverse Sonderfälle wie Erfolgshaftung, Gefährdungshaftung, verschuldensunabhängige Haftung, bei denen keine Prüfung der Schadenersatzpflicht vorzunehmen ist, sondern diese bereits konkret im Gesetz festgesetzt wird.
Verjährung von Schadenersatz:
Schadenersatzansprüche können nicht zeitlich unbeschränkt eingefordert werden, sondern müssen (bis auf Ausnahmen) innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.