Patientenrecht, Kunstfehler, Arzthaftung
Ärztliche Behandlungsfehler, Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.
REchte und Pflichten von Patienten
Die Beziehung zwischen Patient und Arzt bzw. Krankenanstalt wird durch den Behandlungsvertrag geregelt.
Dieser ist einerseits Anknüpfungspunkt für die gegenseitigen Rechte- und Pflichten, aber auch für die Arzthaftung nach Kunstfehlern oder anderen Versäumnissen.
Als Kunstfehler, der die Haftung des Arztes oder des Rechtsträgers einer Krankenanstalt begründet, ist ein maßgeblicher Eingriff in die Patientenrechte zu sehen. Diese werden wie folgt dargestellt, wobei sämtliche Ausführungen für Ärzte und Krankenanstalten gleichermaßen gelten.
Behandlungsvertrag – Patientenrechte aus dem Behandlungsvertrag:
Die angeführten Patientenrechte ergeben sich aus dem Behandlungsvertrag, den der Patient schriftlich oder mündlich mit dem Arzt bzw. mit der jeweiligen Krankenanstalt abschließt. Ohne diesen Behandlungsvertrag wäre ein Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten rechtswidrig.
Behandlung lege artis:
Der OGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung mehrmals ausgesprochen, dass der Patient das Recht hat auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden sichersten Maßnahmen zur möglichsten Ausschaltung oder Einschränkung bekannter Gefahren. Ein Verstoß gegen die Regeln der medizinischen Kunst liegt vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach objektiven Kriterien, wobei auf das medizinische Fachgebiet abzustellen ist, in dem der Arzt tätig ist.
Ärzte und Krankenanstalten sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Ausstattung und personelle Infrastruktur so zu gestalten, dass Krankheitsfälle und bekannte Risiken ordnungsgemäß behandelt werden können. Anderenfalls leite ein haftungsbegründendes Organisationsverschulden vor.
Aufklärungspflicht:
Bei jeder ärztlichen Behandlung ist vom Selbstbestimmungsrecht des Patienten auszugehen. Prinzipiell stellt jeder Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten eine Körperverletzung dar und muss der Patient in die in Aussicht genommene Behandlung einwilligen. Damit der Patient diese Entscheidung sachgerecht treffen kann, besteht eine Aufklärungspflicht des Arztes bzw. der Krankenanstalt gegenüber dem Patienten.
Zeitpunkt der Aufklärung:
Die ärztliche Aufklärung muss vor der geplanten Behandlung stattfinden, und zwar so rechtzeitig, dass dem Patienten noch ausreichend Zeit bleibt um über die Behandlung und die damit verbundenen Folgen nachzudenken.
Bei Noteingriffen in die körperliche Integrität, bei denen dringendes bzw. unverzügliches ärztliches Handeln erforderlich ist, besteht eine derartige Aufklärungspflicht nur sehr eingeschränkt bis gar nicht.
Hingegen sind bei medizinisch nicht dringend indizierten Behandlungen oder Wahlbehandlungen ohne medizinische Notwendigkeit (etwa kosmetische Eingriffe) sehr hohe Anforderungen an die Aufklärungspflicht angestellt. Dem Patienten muss zwischen dem Aufklärungsgespräch mit dem Arzt und der Durchführung der Behandlung jedenfalls ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen um die Behandlung zu überbedenken und seine Entscheidung zu treffen.
Umfang der Aufklärung:
Der Arzt hat den Patienten nicht nur über die geplante Maßnahme aufzuklären, sondern auch über allfällige damit verbundene Folgen. Er ist zu einer Risiko‑, Diagnose- und Verlaufsaufklärung verpflichtet.
Der Patient ist vom Arzt über die Notwendigkeit der geplanten medizinischen Behandlung, Art und Erfolgsaussichten der Behandlung, Behandlungsalternativen, die mit der Behandlung einhergehende Risiken und Behandlungsfolgen aufzuklären. Hierbei reicht es nicht aus, wenn dem Patienten lediglich ein Einwilligungs- bzw. Aufklärungsformular zur Unterfertigung vorgelegt wird, sondern ist der Arzt verpflichtet, mit dem Patienten ein persönliches Aufklärungsgespräch zu führen bei welchem der Patient mögliche Bedenken äußern und Fragen stellen kann.
Fehlerhafte Aufklärung — Ärztehaftung:
Sofern der Patient nicht aus freien Stücken auf die gesetzlich vorgesehene Aufklärung verzichtet hat und der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Behandlung nicht durchführen hätte lassen, fehlt es an einer rechtmäßigen Einwilligung des Patienten, weshalb ein rechtswidriger Eingriff in seine körperliche Integrität vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der Arzt bzw. der zuständige Krankenhausrechtsträger für sämtliche Folgen aus der Behandlung schadenersatzpflichtig wird.
Dokumentationspflicht:
Ärzte und Krankenanstalten sind verpflichtet Aufklärung, Behandlung und Therapie zu dokumentieren. Dem Patienten steht das Recht zu Einsicht in die dadurch entstehende Krankengeschichte zu nehmen und gegen Kostenersatz Kopien von dieser zu verlangen.
Folgen der unterlassenen Dokumentationspflicht:
Die Unterlassung der Dokumentationspflicht hat beweisrechtliche Konsequenzen zu Gunsten des Patienten. Es ist zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung, dass dem Patienten aufgrund der erhöhten Schwierigkeit, mangels vorgeschriebener Dokumentation einen Kunstfehler nachweisen zu können, Beweiserleichterungen zukommen. Es tritt daher die rechtliche Vermutung ein, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht gesetzt wurde. Sofern vom Arzt bzw. Krankenanstalt eine nicht dokumentierte Maßnahme behauptet wird, obliegt ihm/ihr die volle Beweispflicht.
Ansprüche aus Kunstfehlern bzw. Ärztehaftung:
Ansprüche des Patienten aus Kunstfehlern bzw. die Ärztehaftung sind prinzipiell nach allgemein schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Neben der Rückerstattung des für die Behandlung bezahlten Honorars / Selbstbehaltes und Schmerzengeld stehen den Patienten vielfache weitere Ansprüche zu.
Patientenanwalt:
Ich betreue und berate Sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, dies kann außergerichtlich wie auch gerichtlich geschehen. Dabei arbeite ich auch mit Ärzten zusammen, um den medizinischen Aspekt Ihres Problems genau einschätzen zu können. Der Unterschied zu den oft angebotenen Patientenanwaltschaften liegt darin, dass sich diese zwar „Anwalt“ nennen, jedoch tatsächlich keine Rechtsanwälte sind. Das bedeutet konkret, diese Institutionen dürfen lediglich außergerichtlich zwischen Patient und Arzt/Krankenanstalt vermitteln.
Die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf dem Gerichtsweg, ist den üblichen Patientenanwaltschaften jedoch untersagt. Weiters wird deren Betrieb oftmals mit den mit den gleichen Mitteln finanziert wie die Krankenanstalten!
Ich als Rechtsanwalt bin gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Ansprüche ohne Rücksicht auf andere Interessen durchzusetzen — einerseits außergerichtlich, sofern dies möglich ist, andererseits auf dem Gerichtsweg.