Pati­en­ten­recht, Kunst­feh­ler, Arzthaf­tung

Ärzt­li­che Behand­lungs­feh­ler, Ver­let­zung der ärzt­li­chen Aufklärungspflicht.

REch­te und Pflich­ten von Pati­en­ten

Die Bezie­hung zwi­schen Pati­en­ten und Arzt bzw. Kran­ken­an­stalt wird durch den Behand­lungs­ver­trag geregelt.

Die­ser ist Anknüp­fungs­punkt für die gegen­sei­ti­gen Rech­te und Pflich­ten, aber auch für die Arzt­haf­tung nach Kunst­feh­lern oder ande­ren Versäumnissen. 

Ein Kunst­feh­ler, der die Haf­tung des Arz­tes oder des Rechts­trä­gers einer Kran­ken­an­stalt begrün­det, ist als ein maß­geb­li­cher Ein­griff in die Pati­en­ten­rech­te zu sehen. Die­se wer­den wie folgt dar­ge­stellt, wobei sämt­li­che Aus­füh­run­gen für Ärz­te und Kran­ken­an­stal­ten glei­cher­ma­ßen gelten.

Behand­lungs­ver­trag – Pati­en­ten­rech­te aus dem Behandlungsvertrag:

Die ange­führ­ten Pati­en­ten­rech­te erge­ben sich aus dem Behand­lungs­ver­trag, den der Pati­ent schrift­lich oder münd­lich mit dem Arzt bzw. der jewei­li­gen Kran­ken­an­stalt abschließt. Ohne die­sen Behand­lungs­ver­trag wäre ein Ein­griff in die kör­per­li­che Inte­gri­tät des Pati­en­ten rechtswidrig.

 

Behand­lung lege artis: 
Der OGH hat in sei­ner stän­di­gen Recht­spre­chung mehr­mals aus­ge­spro­chen, dass der Pati­ent das Recht auf Anwen­dung der nach dem Stand der Wis­sen­schaft sichers­ten Maß­nah­men zur mög­lichs­ten Aus­schal­tung oder Ein­schrän­kung bekann­ter Gefah­ren hat. Ein Ver­stoß gegen die Regeln der medi­zi­ni­schen Kunst liegt vor, wenn die vom Arzt gewähl­te Maß­nah­me hin­ter dem in Fach­krei­sen aner­kann­ten Stan­dard zurück­bleibt. Ein Arzt han­delt feh­ler­haft, wenn er das in Krei­sen gewis­sen­haf­ter und auf­merk­sa­mer Fach­ärz­te vor­aus­ge­setz­te Ver­hal­ten unter­lässt. Der Sorg­falts­maß­stab rich­tet sich nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en, wobei auf das medi­zi­ni­sche Fach­ge­biet abzu­stel­len ist, in dem der Arzt tätig ist.

Ärz­te und Kran­ken­an­stal­ten sind dar­über hin­aus ver­pflich­tet, ihre Aus­stat­tung und per­so­nel­le Infra­struk­tur so zu gestal­ten, dass Krank­heits­fäl­le und bekann­te Risi­ken ord­nungs­ge­mäß behan­delt wer­den kön­nen. Ande­ren­falls liegt ein haf­tungs­be­grün­den­des Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den vor.

Auf­klä­rungs­pflicht:

Bei jeder ärzt­li­chen Behand­lung ist vom Selbst­be­stim­mungs­recht des Pati­en­ten aus­zu­ge­hen. Prin­zi­pi­ell stellt jeder Ein­griff in die kör­per­li­che Inte­gri­tät des Pati­en­ten eine Kör­per­ver­let­zung dar. Dem­nach muss der Pati­ent in die in Aus­sicht gestell­te Behand­lung ein­wil­li­gen. Damit der Pati­ent die­se Ent­schei­dung sach­ge­recht tref­fen kann, besteht eine Auf­klä­rungs­pflicht auf­sei­ten des Arz­tes bzw. der Kran­ken­an­stalt gegen­über dem Patienten.

Zeit­punkt der Auf­klä­rung:
Die ärzt­li­che Auf­klä­rung muss vor der geplan­ten Behand­lung statt­fin­den und zwar recht­zei­tig, sodass dem Pati­en­ten noch aus­rei­chend Zeit bleibt, um über die Behand­lung und die damit ver­bun­de­nen Fol­gen nachzudenken.

Bei Not­ein­grif­fen in die kör­per­li­che Inte­gri­tät, bei denen drin­gen­des bzw. unver­züg­li­ches ärzt­li­ches Han­deln erfor­der­lich ist, besteht eine der­ar­ti­ge Auf­klä­rungs­pflicht nur sehr ein­ge­schränkt bis gar nicht.

Hin­ge­gen sind bei medi­zi­nisch nicht drin­gend indi­zier­ten Behand­lun­gen oder Wahl­be­hand­lun­gen ohne medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit (etwa kos­me­ti­sche Ein­grif­fe) sehr hohe Anfor­de­run­gen an die Auf­klä­rungs­pflicht gege­ben. Dem Pati­en­ten muss zwi­schen dem Auf­klä­rungs­ge­spräch mit dem Arzt und der Durch­füh­rung der Behand­lung ein ange­mes­se­ner Zeit­raum zur Ver­fü­gung ste­hen, um die Behand­lung zu über­be­den­ken und eine Ent­schei­dung zu treffen.

Umfang der Auf­klä­rung:
Der Arzt hat den Pati­en­ten nicht nur über die geplan­te Maß­nah­me, son­dern auch über all­fäl­li­ge damit ver­bun­de­ne Fol­gen auf­zu­klä­ren. Er ist zu einer Risi­ko , Dia­gno­se- und Ver­laufs­auf­klä­rung verpflichtet.

Der Pati­ent ist vom Arzt über die Not­wen­dig­keit der geplan­ten medi­zi­ni­schen Behand­lung, Art und Erfolgs­aus­sich­ten der Behand­lung, Behand­lungs­al­ter­na­ti­ven sowie die mit der Behand­lung ein­her­ge­hen­den Risi­ken und Behand­lungs­fol­gen zu infor­mie­ren. Hier­bei reicht es nicht aus, wenn dem Pati­en­ten ledig­lich ein Ein­wil­li­gungs- bzw. Auf­klä­rungs­for­mu­lar zur Unter­fer­ti­gung vor­ge­legt wird. Der Arzt ist ver­pflich­tet, mit dem Pati­en­ten ein per­sön­li­ches Auf­klä­rungs­ge­spräch zu füh­ren, bei dem der Pati­ent mög­li­che Beden­ken äußern und Fra­gen stel­len kann.

Feh­ler­haf­te Auf­klä­rung – Ärz­te­haf­tung:
Sofern der Pati­ent nicht aus frei­en Stü­cken auf die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Auf­klä­rung ver­zich­tet hat und der Pati­ent bei ord­nungs­ge­mä­ßer Auf­klä­rung die Behand­lung nicht durch­füh­ren hät­te las­sen, fehlt es an einer recht­mä­ßi­gen Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten. Dem­nach liegt ein rechts­wid­ri­ger Ein­griff in des­sen kör­per­li­che Inte­gri­tät vor. Dies hat zur Fol­ge, dass der Arzt bzw. der zustän­di­ge Kran­ken­haus­rechts­trä­ger für sämt­li­che Fol­gen aus der Behand­lung scha­den­er­satz­pflich­tig wird.

Doku­men­ta­ti­ons­pflicht:

 
Ärz­te und Kran­ken­an­stal­ten sind ver­pflich­tet, Auf­klä­rung, Behand­lung und The­ra­pie zu doku­men­tie­ren. Dem Pati­en­ten steht das Recht zu, Ein­sicht in die dadurch ent­ste­hen­de Kran­ken­ge­schich­te zu neh­men und gegen Kos­ten­er­satz Kopien von die­ser zu ver­lan­gen. Fol­gen der unter­las­se­nen Doku­men­ta­ti­ons­pflicht: Die Unter­las­sung der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht hat beweis­recht­li­che Kon­se­quen­zen zuguns­ten des Pati­en­ten. Es ist zwi­schen­zeit­lich stän­di­ge Recht­spre­chung, dass dem Pati­en­ten auf­grund der erhöh­ten Schwie­rig­keit, man­gels vor­ge­schrie­be­ner Doku­men­ta­ti­on einen Kunst­feh­ler nach­wei­sen zu kön­nen, Beweis­erleich­te­run­gen zukom­men. Es tritt daher die recht­li­che Ver­mu­tung ein, dass eine nicht doku­men­tier­te Maß­nah­me auch nicht gesetzt wur­de. Sofern vom Arzt bzw. von der Kran­ken­an­stalt eine nicht doku­men­tier­te Maß­nah­me behaup­tet wird, obliegt ihm/ihr die vol­le Beweispflicht.

Ansprü­che aus Kunst­feh­lern bzw. Ärztehaftung:

Ansprü­che des Pati­en­ten aus Kunst­feh­lern bzw. die Ärz­te­haf­tung sind prin­zi­pi­ell nach all­ge­mein scha­den­er­satz­recht­li­chen Grund­sät­zen zu beur­tei­len. Neben der Rück­erstat­tung des für die Behand­lung bezahl­ten Honorars/Selbstbehaltes und Schmer­zen­geld ste­hen den Pati­en­ten viel­fa­che wei­te­re Ansprü­che zu.


Die Judi­ka­tur zu die­sem Rechts­ge­biet ist sehr facet­ten­reich. Durch die Zusam­men­ar­beit mit nam­haf­ten Sach­ver­stän­di­gen und genaue Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen Judi­ka­tur gewähr­leis­te ich Ihnen die best­mög­li­che Vertretung.

Dr. Marcus Januschke
Dr. Marcus Januschke

Pati­en­ten­an­walt:

 

Ich betreue und bera­te Sie bei der Durch­set­zung ihrer Ansprü­che. Dies kann sowohl außer­ge­richt­lich als auch gericht­lich gesche­hen. Dabei arbei­te ich auch mit Ärz­ten zusam­men, um den medi­zi­ni­schen Aspekt Ihres Pro­blems genau ein­schät­zen zu kön­nen. Der Unter­schied zu den oft ange­bo­te­nen Pati­en­ten­an­walt­schaf­ten liegt dar­in, dass sich die­se zwar „Anwalt“ nen­nen, jedoch tat­säch­lich kei­ne Rechts­an­wäl­te sind. Kon­kret bedeu­tet dies, dass die­se Insti­tu­tio­nen ledig­lich außer­ge­richt­lich zwi­schen Pati­en­ten und Arzt/Krankenanstalt ver­mit­teln dürfen.

Die Durch­set­zung ihrer Ansprü­che auf dem Gerichts­weg ist den übli­chen Pati­en­ten­an­walt­schaf­ten jedoch unter­sagt. Wei­ters wird deren Betrieb oft­mals mit den glei­chen Mit­teln wie die Kran­ken­an­stal­ten finanziert!

Ich als Rechts­an­walt bin gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, Ihre Ansprü­che ohne Rück­sicht auf ande­re Inter­es­sen durch­zu­set­zen – einer­seits außer­ge­richt­lich, sofern dies mög­lich ist, ande­rer­seits auf dem Gerichtsweg.

Zögern Sie nicht, mich zu kon­tak­tie­ren!
Ich hel­fe Ihnen dabei, Ihre Rech­te als Pati­en­tIn durchzusetzen.

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