Bei Nicht­ein­hal­tung der For­mal­an­for­de­run­gen eines Antrags auf Fort­füh­rung eines ein­ge­stell­ten Ermitt­lungs­ver­fah­rens, ist die­ser zurückzuweisen. 

Gemäß § 195 Abs 2 drit­ter Satz StPO muss ein Antrag auf Fort­set­zung des Ver­fah­rens die zur Beur­tei­lung sei­ner frist­ge­mä­ßen Ein­brin­gung not­wen­di­gen Anga­ben ent­hal­ten. Anträ­ge, die die­sen Vor­aus­set­zun­gen nicht ent­spre­chen, sind – selbst wenn sie recht­zei­tig ein­ge­bracht wur­den – gemäß § 196 Abs 2 ers­ter Satz StPO zurückzuweisen.

Die in die­sem Zusam­men­hang erwähn­te Recht­spre­chung zur – § 195 Abs 2 drit­ter Satz StPO ähn­li­chen – Bestim­mung des § 3 Abs 1 letz­ter Satz GRBG (wonach die Unter­las­sung der Anfüh­rung des Tages, der für den Beginn der Beschwer­de­frist maß­geb­lich ist, nicht zur Zurück­wei­sung der Grund­rechts­be­schwer­de führt, wenn sich deren Recht­zei­tig­keit aus den Akten ergibt) ist auf das in §§ 195 f StPO gere­gel­te (gegen den Beschul­dig­ten gerich­te­te) „Fort­füh­rungs­recht“ nicht über­trag­bar, weil § 196 Abs 2 ers­ter Satz StPO – im Unter­schied zum GRBG – die Zurück­wei­sung des Fort­füh­rungs­an­trags für den Fall unter­blie­be­ner Anga­ben zur Recht­zei­tig­keit aus­drück­lich anordnet.

 

OGH, 11 Os 29/21f, 13.04.2021